Frage 281
Zwei Freunde wollen in ein öffentliches Schwimmbad in Deutschland. Beide haben eine dunkle Hautfarbe und werden deshalb nicht hineingelassen. Welches Recht wird in dieser Situation verletzt? Das Recht auf …
Antwortmöglichkeiten
- Meinungsfreiheit
- Gleichbehandlung
- Versammlungsfreiheit
- Freizügigkeit
Erklärung
Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verbietet Benachteiligungen wegen der Hautfarbe. Art. 3 Abs. 3 GG sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sichern jedem Menschen den gleichen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Wird jemand allein aufgrund seiner Hautfarbe abgewiesen, ist dieses Grundrecht verletzt.